Kann ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er den fraglichen Wohnraum lediglich als Zweitwohnung nutzen will? Und das nur für wenige Wochen im Jahr. So schwierig eine Kündigung wegen Eigenbedarfs normalerweise auch sein mag, hier ist die Rechtsprechung jedoch eindeutig: Der Vermieter darf und kann.
So begründet der Vermieter seinen Eigenbedarf
Jüngster und prominentester Fall ist der Rechtsstreit eines in Finnland lebenden Vermieters. Dabei ging es um die Räumung einer Wohnung im Wiesbadener Familienstammsitz. Der Vermieter gab an, dass er für die Familientreffen mit seinen Kindern und Enkeln mehr Platz im familieneigenen Haus braucht. Deshalb kündigte er dem Mieter einer Fünfzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss des viergeschossigen Gebäudes in privilegierter Lage, die sich im Besitz seiner Kinder befindet.
Zur Begründung führte der Vermieter an, dass die bisher für die zweimal im Jahr stattfindenden Familientreffen genutzte Dachgeschosswohnung für sechs Erwachsene (drei Kinder plus Ehepartner) und deren insgesamt sechs Kinder zu klein ist. Zudem erwarte die Familie in den nächsten Jahren weitere vier (Enkel)-Kinder. Seinen Eigenbedarf begründete der Vermieter auch auf die besondere Beziehung der Familie zu Wiesbaden und die regelmäßigen Aufenthalte in dem Anwesen, das schon seit Generationen in Familienbesitz ist.
Als der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, reichte der Vermieter Räumungsklage ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da er den Wohnbedarf nicht anerkannte. Die beabsichtigte Nutzung der Wohnung für wenige Wochen im Jahr sei keine Nutzung zu Wohnzwecken gemäß Paragraf 573 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Vermieter ging in Berufung – mit Erfolg: Das Landgericht gab der Räumungsklage statt.
Das Urteil zu dem Rechtsstreit um Eigenbedarf
Der Streit ging in die nächste Instanz und der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Auffassung des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 21.8.2018, AZ: VIII ZR 186/17). Die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der Wohnung als Zweit- und Ferienwohnung stelle einen zulässigen Eigenbedarf dar. Dies sei unabhängig davon, ob der Vermieter oder eine nahestehende Bedarfsperson die Wohnung als Lebensmittelpunkt nutzt. Die Gründe für den Eigenbedarf seien „vernünftig, nachvollziehbar und nicht rechtsmissbräuchlich“. Auch eine nur zeitweise Nutzung der Wohnung erfülle die Voraussetzungen des „Benötigens“ der Räume. Damit sei ein Grund für eine Eigenbedarfskündigung gegeben. Es sei zudem nicht Sache des Gerichts, darüber zu urteilen, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich und seine Angehörigen als angemessen erachtet.
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